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Die Verbandsgemeinde/Ortsgemeinde informiert:


Bereits jetzt sind bei der Gemeinde etliche Anfragen/Beschwerden zum Thema Ruhestörung eingegangen. Aus diesem Anlass informieren wir alle Bürger*innen und bitten um Beachtung.




Lärmschutz und Ruhezeiten

(Mittags- und Nachtruhe) beachten!

 

Die örtliche Ordnungsbehörde weist auf die nachstehenden

Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) Rheinland-Pfalz hin und bittet die Bürgerinnen und Bürger um entsprechende Beachtung!

 

Gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Diese Bestimmung ist insbesondere bei Garten- und Grillpartys zu beachten, denn ab 22:00 Uhr gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft.

 

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird (§ 10 LImSchG).

 

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass u.a. unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 6 Abs. 1 LImSchG).

 

Folgende Ruhezeiten sind gemäß § 8 LImSchG beim Betrieb von Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, in Wohngebieten oder in Sondergebieten (z.B. Campingplätzen und Klinikgebieten) zu beachten:

 

• Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen ist für Privatpersonen werk­tags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig.

 

• Lärmerzeugende Geräte und Maschinen dürfen werktags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nur betrieben werden, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseins­vorsorge (gemeindliche Arbeiten) oder gewerblich genutzt werden.

 

• Nicht zulässig ist der Betrieb an Werktagen von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

 

• Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen als besonders lärmintensive Geräte und Maschinen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

 

In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsbeschränkungen nicht.

 

Verstöße gegen die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach

- als örtliche Ordnungsbehörde -

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